für die Sporthalle der Gemeinde Sulzberg
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Hausordnung gilt für alle Nutzer und Besucher der Sporthalle Sulzberg.
2. Hausrecht
2.1. Das Hausrecht der Gemeinde Sulzberg für die Sporthalle Sulzberg wird beim Schulsport neben dem Rektor der Schule ergänzend von Hausmeister oder seinem Vertreter im Auftrag der Gemeinde ausgeübt. Bei außerschulischer Benutzung übt der Hausmeister das Hausrecht im Auftrag der Gemeinde aus; er ist deshalb gegenüber allen Hallenbenutzern weisungsbefugt.
2.2. Bei Verhinderung kann der Hausmeister mit Zustimmung der Gemeinde die Ausübung der Befugnisse aus dem Hausrecht zeitweise anderen Personen übertragen.
2.3. Den Anordnungen der zur Ausübung des Hausrechts beauftragten Personen muss unbedingt Folge geleistet werden, anderenfalls kann Verweisung aus der Halle erfolgen. (siehe unter 11; Verstöße gegen die Hausordnung)
3. Benutzungsbefugnis
3.1. Die zur Benutzung der Sporthalle zugelassenen Vereine und Sportgruppen sind dem Belegungsplan zu entnehmen.
3.2 Personen, die am Sport- und Spielbetrieb nicht beteiligt sind, dürfen sich in der Sporthalle, außer bei genehmigten Veranstaltungen mit Zuschauern, nicht aufhalten.
3.3. Veranstaltungen der Schule, der Gemeinde und der Sportvereine sind rechtzeitig zu koordinieren.
3.4. Der jeweilige Übungsleiter ist dafür verantwortlich, dass alle Lichter gelöscht und alle Türen und Fenster verschlossen werden.
Im August sind die Turnhallen für Reinigungs- und Überholungsarbeiten für eine Woche geschlossen.
4. Benutzung der Übungsräume
4.1. Jeder Verein, jede Sportgruppe, jeder Benutzer und jeder Zuschauer ist verpflichtet, die Einrichtungen und Geräte der Turnhalle schonend zu behandeln.
4.2. Das Betreten der Turnhallen ist den Schülern nur in Begleitung von Lehrkräften, sonstigen Benutzern nur in Begleitung eines Übungsleiters bzw. der für die Veranstaltung verantwortlichen
Personen gestattet.
In den Benutzungsvereinbarungen mit außerschulischen Benutzern sind diese verantwortlichen Personen zu benennen.
4.3. Der Hausmeister darf außerschulischen Benutzern den Zutritt nur gestatten, wenn ihm eine schriftliche Benutzungsvereinbarung in Abdruck vorliegt, oder die Durchführung der Übungsstunde im Belegplan aufgenommen und der verantwortliche Übungsleiter anwesend ist.
4.4. Die in der Benutzungsvereinbarung genannte verantwortliche Person (Betreuer/in) hat alle an den Turnhallen bzw. an den Geräten während der Benutzung verursachten Schäden und Namen des Verursachers umgehend an den Hausmeister zu melden. Die Schadenersatzansprüche werden gegen den jeweiligen Verein bzw. die jeweilige Sportgruppe durch die Gemeinde Sulzberg nach Vornahme der Reparatur geltend gemacht.
4.5. Das Betreten der Übungsräume ist nur in Sportbekleidung und sauberen Turnschuhen mit nicht abfärbender Sohle gestattet. Das Betreten anderer, nicht unmittelbar dem Sportbetrieb dienender Räume ist, mit Ausnahme der Umkleiden und der Toiletten, nicht erlaubt.
5. Sportgeräte
5.1. Den Benutzern ist die Benutzung der eingebauten bzw. in der Halle vorhandenen Sportgeräte gestattet. Alle Geräte sind pfleglich zu behandeln. Bei verschiedenen Sportarten, wie Tischtennis usw. sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, die eine Beschädigung der Fußböden oder sonstigen Einrichtung ausschließen.
5.2. Alle Sportgeräte sind vor dem Gebrauch vom Übungsleiter auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu untersuchen, beschädigte Geräte sind zu kennzeichnen und von der Benutzung auszuschließen.
Jeder festgestellte Schaden ist im Hallenbuch zu vermerken. Bewegliche Geräte wie Barren, Turnbänke, Böcke, Pferd, Matten usw. sind nach Benutzung an ihren Aufbewahrungsort zurück zu bringen. Sie
müssen entweder getragen oder mittels der vorhandenen Transportkarren gefahren werden. Schleifen oder Schieben dieser Geräte auf den Fußböden ist nicht erlaubt.
5.3. Alle Sportgeräte müssen nach Benutzung an den für die Aufbewahrung vorgesehenen Platz zurückgebracht werden.
5.4. Die eingebauten und beweglichen Sportgeräte dürfen nur mit Anweisung des Lehrers/Übungsleiters und nur zweckentsprechend benutzt werden. Verstellbare Geräte sind nach der Benutzung in
die Grundstellung zu bringen.
6. Ballspiele
6.1. Es sind nur solche Ballspiele in den Turnhallen zugelassen, bei denen eine Beschädigung der Halle (Fenster, Wände, Decke etc.) und der Einrichtung (z. B. Lautsprecher) ausgeschlossen ist.
7. Rauchen
7.1. Das Rauchen im gesamten Bereich der Turnhallen ist verboten.
Das Mitnehmen von Tieren in die Hallen, sowie das Unterstellen von Fahrrädern und Rollern in den Turnhallen ist nicht gestattet. Kraftfahrzeuge aller Art dürfen nur auf den vorhandenen
Parkplätzen abgestellt werden.
8. Technische Anlagen
8.1. Die Bedienung der technischen Anlagen (Heizung/Lüftung) ist nur dem Hausmeister und den im Gebrauch unterwiesenen Übungsleitern (im Einvernehmen mit dem Hausmeister) gestattet.
8.2. Die Wasch- und Duschanlagen dürfen nur nach der Sportausübung benutzt werden; dabei ist auf sparsamen Wasserverbrauch besonders zu achten. Die Duschanlagen sind ebenso wie die Toiletten unbedingt sauber zu halten. In die Abflüsse dürfen keine Gegenstände geworfen werden.
8.3. Bei schwerwiegenden technischen Problemen ist der Hausmeister sofort oder spätestens am nächsten Tag zu verständigen.
9. Haftung
9.1. Die Haftung der Gemeinde Sulzberg sowie ihrer Bediensteten und Beauftragten für Schäden irgendeiner Art, die den Vereinen und Sportgruppen bzw. den Mitgliedern aus Anlass der Benutzung
der Turnhallen entstehen, ist ausgeschlossen. Die Gemeinde Sulzberg haftet auch nicht für das Abhandenkommen und die Beschädigung eingebrachter Garderobe und außerhalb der Halle abgestellter
Fahrräder oder Kraftfahrzeuge.
Dieser Haftungsausschluss erstreckt sich auch auf alle von der Gemeinde Sulzberg zu vertretenden Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegt.
9.2. Jeder Verein und jede Sportgruppe übernimmt, unter Verzicht auf jeglichen Rückgriff gegen die Gemeinde Sulzberg, die volle Haftung für alle Personen- und Sachschäden, die ihren Mitgliedern und anderen Personen in deren Begleitung aus der Benutzung der Turnhalle und ihrer Zugangswege entstehen. Jeder Verein verzichtet seinerseits auf eigene Haftungsansprüche gegen die Gemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Gemeinde und deren Bedienstete oder Beauftragte. Soweit die Benutzungsgenehmigung nicht für einen eingetragenen Verein erteilt ist, übernimmt diejenige Person die Haftung im vorstehenden Sinne, die in der Benutzungsgenehmigung genannt ist.
9.3. Die Benutzer haften für alle Schäden, die der Gemeinde Sulzberg oder einer dritten Person aus der Hallenbenutzung entstehen. Ausgenommen sind Schäden, die auf Abnutzung oder Materialfehler zurück zu führen sind und trotz ordnungsgemäßem Gebrauch der Geräte und Einrichtungen eintreten.
9.4. Ist Benutzer der Halle eine Sportgruppe oder eine sonstige Gemeinschaft, die keinem eingetragenen Verein angehört, dann übernimmt diejenige Person gegenüber der Gemeinde Sulzberg die volle Haftung für eingetretene Schäden, die in der Benutzungsgenehmigung genannt ist.
9.5. Die Haftung des Schädigers gegenüber der Gemeinde Sulzberg bleibt unberührt.
9.6. Die Ziffern 9.1 bis 9.4 gelten nicht für den Sportbetrieb der Schule in den Turnhallen bei Führung der Aufsicht durch eine Lehrkraft.
10. Fundsachen
10.1. Fundgegenstände werden ein halbes Jahr durch den Hausmeister verwahrt, anschließend werden sie verwertet oder vernichtet.
11. Verstöße gegen die Hausordnung
11.1. Der Rektor der Schule, der Hausmeister und die Vertreter der Gemeinde Sulzberg sind berechtigt und verpflichtet, die Einhaltung der Hausordnung zu überwachen. Sie sind insbesondere
berechtigt, Turnhallenbenutzer bei Verstößen gegen die Hausordnung aus der Sporthalle zu verweisen. Allen Nutzern und Besuchern, die wiederholt gegen die Hausordnung verstoßen, kann die Gemeinde
Sulzberg das Betreten der Sporthalle verbieten.
Die vorstehende Hausordnung tritt sofort in Kraft.
Sulzberg, 20.09.2005
Gemeinde
Sulzberg
TSV Sulzberg